Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Geltungsbereich
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtshandlungen und Rechtsbeziehungen der Firma talentscouts GmbH, im Folgenden kurz „talentscouts“, im Rahmen der Erbringung von Arbeitskräftevermittlung bzw. Personalvermittlung, Personalberatung und Consulting-Leistungen an den Kunden sowie für alle damit im Zusammenhang stehenden oder dafür nützlichen Rechtsbeziehungen, Rechtsgeschäfte und Dienstleistungen.
Als Kunden werden sowohl natürliche als auch juristische Personen verstanden, sowohl Arbeitnehmer (Arbeitsuchende/Interessenten/Bewerber) als auch Arbeitgeber, sowohl von talentscouts kontaktierte Personen als auch Personen, welche eigeninitiativ die Geschäftsverbindung – welcher Art auch immer – zu talentscouts aufgenommen haben.
talentscouts erklärt hiermit, sämtliche Verträge und Vereinbarungen in diesen Geschäftsbereichen nur auf Grund dieser AGB abschließen zu wollen. Allfälligen Geschäftsbedingungen des Kunden wird damit ausdrücklich widersprochen.
Von diesen AGBs abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind zu deren Wirksamkeit von talentscouts ausdrücklich anzuerkennen.
2. Vertragsabschluss
Angebote von talentscouts sind grundsätzlich freibleibend. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebotes oder durch die Auftragsbestätigung durch den Kunden zustande; spätestens jedoch durch die tatsächliche Beauftragung von talentscouts.
Jedenfalls kommt der Vertrag durch Aufnahme der Beschäftigung eines von talentscouts vorgestellten Kandidaten beim Kunden bzw. durch die Einstellungszusage des Kunden zu Stande. Dies gilt auch für den Fall, dass der von talentscouts vorgestellte Kandidat binnen einem Zeitraum von 12 Monaten nach der erstmaligen Vorstellung beim Kunden/Auftraggeber durch talentscouts (unabhängig davon, ob dies persönlich, schriftlich oder auf sonstigem Wege erfolgt ist) irgendeine Beschäftigung (gleich welcher Art) beim Kunden annimmt.
Änderungen von Firmendaten oder anderen relevanten Informationen sind beiderseits umgehend schriftlich mitzuteilen; dies gilt ebenso für den Fall des Entzugs oder Wegfalls der Gewerbeberechtigung.
3. Leistungsumfang
talentscouts vermittelt Arbeitskräfte (Bewerber) zur Fixanstellung beim Kunden. talentscouts präsentiert dem Kunden einen oder auch mehrere Bewerber, die Endauswahl eines Bewerbers obliegt ausschließlich dem Kunden. Die von talentscouts zu einem Bewerber gemachten Angaben beruhen auf den Auskünften und Informationen des Bewerbers oder von Dritten (z.B. früheren Dienstgebern). talentscouts übernimmt keine Gewährleistung für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben sowie für die Echtheit und Richtigkeit allenfalls weitergeleiteter Dokumente.
talentscouts leistet keine Gewähr für das Erzielen eines bestimmten Sucherfolges und schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg.
4. Honorar
Die Höhe des jeweiligen an talentscouts zu leistenden Honorars ergibt sich aus dem vom Kunden angenommenen Angebot oder der Auftragsbestätigung von talentscouts. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von talentscouts erteilt, so kann talentscouts jenes Honorar geltend machen, das den üblichen, angemessenen Konditionen von talentscouts entspricht. Der Berechnung des Honorars wird das vereinbarte brutto-Entgelt des Bewerbers für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt. Das im Angebot oder der Auftragsbestätigung angeführte Honorar versteht sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und allfälliger Barauslagen (wie etwa allfällige extra im speziellen Fall angefallenen Inserierungskosten oder Reisekosten).
Der Honoraranspruch von talentscouts entsteht bei Vertragsabschluss des Kunden mit dem Bewerber (Interessenten) über ein Beschäftigungsverhältnis welcher Art auch immer. Dies gilt auch dann, wenn
- der Vertrag oder die Geschäftsbeziehung zwischen talentscouts und dem Kunden zum Zeitpunkt der Einstellungszugsage und/oder des Dienstantritts nicht mehr aufrecht ist;
- die (selbständige oder unselbständige) Beschäftigung eines von talentscouts vorgestellten Bewerbers über einen Dritten erfolgt; –
- ein von talentscouts vorgestellter Bewerber für eine andere Position als jene, für die er ursprünglich vorgestellt wurde, direkt oder über einen Dritten eingestellt bzw. (selbständig oder unselbständig) beschäftigt wird.
Für den Fall, dass der Kunde mit einem von talentscouts namhaft gemachten Bewerber innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens des Bewerbers ein Vertragsverhältnis eingeht, hat der Kunde ebenfalls ein Honorar in oben genannter Höhe an talentscouts zu entrichten. Der Kunde ist verpflichtet, talentscouts unverzüglich über die Zusage zu informieren und das Monatsentgelt zur Ermittlung des Honorars im obigen Sinne bekannt zu geben. Das Entgelt wird auch dann fällig, wenn das Vertragsverhältnis mit dem Bewerber nicht vom Kunden, sondern von einem mit diesem verbundenen oder sonst wie in dessen Einflussbereich stehenden oder diesem zuzurechnenden Dritten (z.B. Konzernunternehmen) abgeschlossen wird oder wenn der Bewerber aus sonstigen Gründen (zB im Wege der Arbeitskräfteüberlassung durch ein drittes Unternehmen) im Unternehmen des Kunden oder eines dem Kunden zuzurechnenden Unternehmen tätig wird.
Ausdrücklich festgehalten wird, dass der Kunde nicht berechtigt ist, Daten/Profile von Bewerbern oder sonstige von talentscouts oder dem Bewerber (direkt) erhaltene Informationen weiterzugeben, wovon insbesondere auch eine Weitervermittlung von Bewerbern an Dritte – auf welche Art auch immer – erfasst ist. Sollte es dadurch zu einem Vertragsverhältnis mit einem von talentscouts vorgestellten Bewerber kommen, so wird der Honoraranspruch von talentscouts in voller Höhe gegenüber dem den Bewerber anstellenden Dritten fällig, wobei diesbezüglich der ursprüngliche Kunde (Auftraggeber) solidarisch mit dem anstellenden Dritten haftet und sohin hinsichtlich des entstandenen Honorars von talentscouts in Anspruch genommen werden kann. talentscouts ist nicht verpflichtet, bezüglich dieser Solidarhaftung zuerst den anstellenden Dritten in Anspruch zu nehmen, sondern bleibt der diesbezügliche Regress dem Innenverhältnis des ursprünglichen Kunden (Auftraggeber) und dem anstellenden Dritten vorbehalten. Sämtliche Forderungen und Schadenersatzansprüche von talentscouts gegenüber dem ursprünglichen Kunden (Auftraggeber) bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Hat sich ein von talentscouts vorgeschlagener Bewerber bereits selbständig beim Kunden beworben oder wurde dieser Bewerber bereits über einen Dritten dem Kunden vorgestellt, ist der Kunde verpflichtet, talentscouts unverzüglich nach Erhalt des Bewerberprofils darüber zu informieren. talentscouts wird in diesem Falle hinsichtlich dieses Bewerbers keine weiteren Leistungen erbringen. Erfolgt keine Information an talentscouts oder wünscht der Kunde die weitere Abwicklung durch talentscouts und kommt es zu einer Einstellung oder (selbständigen oder unselbständigen) Beschäftigung eines von talentscouts vorgeschlagenen Bewerbers beim Kunden (direkt oder über einen Dritten) innerhalb von 12 Monaten ab der Vorstellung des jeweiligen Bewerbers durch talentscouts, ist talentscouts berechtigt, das vereinbarte Honorar zu verrechnen.
Der Kunde verpflichtet sich zu den in diesem Absatz genannten Zwecken, talentscouts umgehend den Beschäftigungsbeginn sowie das vereinbarte Monatsentgelt bekannt zu geben.
5. Zahlungsbedingungen
Das Entgelt ist binnen 8 Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei auf das Konto von talentscouts zu überweisen. Wird die Rechnung vom Kunden nicht binnen 8 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der Höhe des Honorars als genehmigt und anerkannt. talentscouts ist berechtigt, bei Zahlungsverzug vom jeweils aushaftenden Betrag Verzugszinsen in Höhe von 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (Oesterreichische Nationalbank (OeNB) pro Jahr sowie sämtliche mit der Einforderung des offenen Rechnungsbetrages entstehenden Kosten, wie insbesondere für Mahnungen durch Rechtsanwälte und Inkassobüros, sonstige Inkassoversuche und allfällige gerichtliche und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu verrechnen.
talentscouts ist bei Zahlungsverzug des Kunden weiters berechtigt, seine Leistungen einzustellen und jenes Entgelt, welches talentscouts bei vollständiger Erfüllung aller übrigen Vertragsverhältnisse mit dem Kunden gebührt hätte, in Rechnung zu stellen.
Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Honorars für von talentscouts erbrachte Leistungen im Rahmen des Auftragsverhältnisses. Dies gilt auch für Fälle der Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem vermittelten Bewerber zu welchem Zeitpunkt auch immer.
6. MitarbeiterInnenschutzklausel
Der Kunde (Auftraggeber) verpflichtet sich, Personen, die während des Geschäftsverhältnisses MitarbeiterInnen von talentscouts sind oder waren, während des mit talentscouts bestehenden Dienstverhältnisses und binnen eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses mit talentscouts nicht in seinem Unternehmen oder in einem mit diesem konzernverbundenen Unternehmen zu beschäftigen. Bei schuldhaftem Verstoß verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung einer Pönale von pauschal € 25.000,- pro übernommenem/r MitarbeiterIn an talentscouts.
7. Haftung
Der Kunde prüft im Rahmen seiner Auswahlentscheidung die Eignung des Bewerbers in seinem eigenen Verantwortungsbereich und Ermessen. talentscouts haftet im Falle des Abschlusses eines Dienstvertrages nicht für die getroffene Wahl des Kunden, für Qualifikationen, Kompetenzen, Eignung oder einen bestimmten Arbeitserfolg. talentscouts kann auch keine Haftung für das Vorliegen der arbeits und aufenthaltsrechtlichen Bewilligungen, die notwendig sind, um in Österreich oder in sonstigen Einsatzländern arbeiten zu dürfen, übernehmen. talentscouts übernimmt keine Haftung für die in Dokumenten oder Unterlagen der Bewerber dargelegten Inhalte, insbesondere nicht für deren Richtigkeit, Aktualität, Vollständigkeit oder Echtheit.
Weiters wird eine Haftung von talentscouts ausgeschlossen für jegliches Fehlverhalten und/oder Arbeitsergebnisse der nominierten Bewerber und/oder Schäden, die diese in Ausübung ihrer Tätigkeit verursacht oder durch ihr Unterlassen herbeigeführt haben.
talentscouts haftet dem Kunden nur insoweit, als talentscouts bei der Auswahl vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung des Bewerbers nicht ohnehin für den Kunden erkennbar war. Die Haftung von talentscouts für leicht fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen ist jedenfalls ausgeschlossen. Die Haftung von talentscouts ist jedenfalls auf den Betrag des Honorars pro Auftrag pro Position beschränkt, welches talentscouts gemäß dem Angebot gebührt und welches talentscouts auch tatsächlich erhalten hat. Die Haftung für entgangenen Gewinn, indirekte oder direkte Schäden und Folgeschäden, Pönaleverpflichtungen, entgangene Ersparnisse sowie Betriebsunterbrechungen etc. ist in jedem Falle ausgeschlossen.
8. Datenschutz und Geheimhaltungsverpflichtung
Soweit talentscouts dem Kunden personenbezogene Daten von Bewerbern übermittelt oder der Kunde solche Daten von Bewerbern oder Kandidaten verarbeitet, hat der Kunde die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies beinhaltet unter anderem die Verpflichtung, Bewerbungsunterlagen und Daten von Bewerbern nicht an Dritte zu übermitteln, diese wenn notwendig zu berichtigen und nach Wegfall des Zweckes zu löschen/sperren. Mit Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Kunden wird der Kunde in Hinblick auf diese personenbezogenen Daten Verantwortlicher im Sinne der Datenschutzgrundverordnung, (EU) 2016/679, (DSGVO). Die Verwendung solcher von talentscouts an den Kunden vermittelten personenbezogenen Daten für andere Zwecke als (i) die Bewertung und Auswahl von vorgeschlagenen Bewerbern bzw. (ii) die Begründung eines Dienstverhältnisses ist unzulässig und wird hiermit ausdrücklich untersagt.
Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen über die von talentscouts angebotenen Dienstleistungen auf elektronischem oder postalischem Wege, mit der elektronischen Zusendung von Rechnungen sowie mit der telefonischen Kontaktaufnahme durch talentscouts ausdrücklich einverstanden.
9. Gleichbehandlung und Fairness
Sowohl talentscouts als auch der Kunde verpflichten sich, jeder Form von Diskriminierung entgegenzutreten. Dies bezieht sich insbesondere auf eine Benachteiligung von Bewerbern aufgrund des Geschlechts, der Rasse, einer Behinderung, der ethnischen oder kulturellen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Neigung.
10. Schlussbestimmungen
Die Aufrechnung gegen Ansprüche von talentscouts ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen des Kunden entweder von talentscouts ausdrücklich anerkannt oder diese rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.
Für Streitigkeiten zwischen talentscouts und dem Kunden wird als Gerichtsstand ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für 4770 Andorf vereinbart. talentscouts ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtstand des Kunden zu klagen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss von Verweisungsnormen. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Einzelvereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am weitestgehenden entspricht.
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Erfordernis der Schriftform.
Im Sinne der leichteren Lesbarkeit wird in diesen AGBs teilweise auf eine geschlechtsspezifische Unterscheidung (wie z.B. weibliche oder männliche Schreibweise) verzichtet. Die Verwendung einer Form bezieht sich immer auf sämtliche Geschlechter.